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   BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R   

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BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R (https://dejure.org/2002,951)
BSG, Entscheidung vom 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R (https://dejure.org/2002,951)
BSG, Entscheidung vom 21. November 2002 - B 11 AL 1/02 R (https://dejure.org/2002,951)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - Aufstockungsleistung eines privaten Arbeitgebers - Stichtagsregelung - Verfassungsmäßigkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Überbrückungshilfe - Nachrangige Aufstockungsleistung - Verfassungswidrige Rückwirkung - Privilegierungstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 6 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 - Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften - Unechte Rückwirkung - ...

  • Judicialis

    AFG aF § 138 Abs 3 Nr 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 546 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R
    Diese sind als zeitliche Differenzierung in der Form der Typisierung grundsätzlich hinzunehmen, sofern sie sich als notwendig erweisen, sich am gegebenen Sachverhalt orientieren und sachlich vertretbar sind (ua BVerfGE 13, 31, 38; 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BVerfGE 87, 1, 43 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R
    Selbst wenn aber der Anspruch auf Alhi dem Eigentumsschutz unterliegen sollte (vgl dazu BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr. 2 S 10 f), wäre davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG iVm den Übergangsbestimmungen seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht überschritten hätte, weil der Vertrauensschutz, den Art. 14 Abs. 1 GG gegen Regelungen mit unechter Rückwirkung gewährt, demjenigen entspricht, der sonst aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt (vgl zum Schutzumfang BVerfGE 101, 239, 257, 262 ff).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R
    Diese sind als zeitliche Differenzierung in der Form der Typisierung grundsätzlich hinzunehmen, sofern sie sich als notwendig erweisen, sich am gegebenen Sachverhalt orientieren und sachlich vertretbar sind (ua BVerfGE 13, 31, 38; 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BVerfGE 87, 1, 43 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).
  • BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 2402/97

    Verfassungsbeschwerde gegen zeitliche Begrenzung der Arbeitslosenhilfe nicht

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R
    Selbst wenn aber der Anspruch auf Alhi dem Eigentumsschutz unterliegen sollte (vgl dazu BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr. 2 S 10 f), wäre davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 138 Abs. 3 Nr. 4 AFG iVm den Übergangsbestimmungen seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht überschritten hätte, weil der Vertrauensschutz, den Art. 14 Abs. 1 GG gegen Regelungen mit unechter Rückwirkung gewährt, demjenigen entspricht, der sonst aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt (vgl zum Schutzumfang BVerfGE 101, 239, 257, 262 ff).
  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R
    Eine nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbarende unechte Rückwirkung kommt deshalb ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen des Betroffenen in den Bestand einer begünstigenden Regelung generell schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse an einer Änderung (BVerfGE 70, 69, 84 f; Pieroth JZ 1990, 279, 285 mwN).
  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R
    Die unechte Rückwirkung einer Norm ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig, denn das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften ist regelmäßig nicht geschützt (BVerfGE 38, 61, 83; Jarass/Pieroth aaO RdNr 73 mwN).
  • BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R

    Keine Neuberechnung der Anschluß-Arbeitslosenhilfe ab 1.1.1997

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R
    Auf einen im Verhältnis zum Rechtsstaatsprinzip möglicherweise vorrangigen Schutz aus Art. 14 GG (vgl Jarass/Pieroth aaO RdNr 74) kann sich der Kläger vorliegend bereits deshalb nicht berufen, weil der Anspruch auf Alhi nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterfällt (BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr. 11 mwN).
  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R
    Eine solche am Rechtsstaatsprinzip zu messende unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 51, 356, 362 = SozR 2200 § 1233 Nr. 12; Pieroth JZ 1990, 279, 280 ff mwN; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl, Art. 20 RdNr 69 mwN).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R
    Diese sind als zeitliche Differenzierung in der Form der Typisierung grundsätzlich hinzunehmen, sofern sie sich als notwendig erweisen, sich am gegebenen Sachverhalt orientieren und sachlich vertretbar sind (ua BVerfGE 13, 31, 38; 75, 108, 157 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BVerfGE 87, 1, 43 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1).
  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R

    Tarifvertragliche Überbrückungsbeihilfe, keine Einkommensanrechnung bei der

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 1/02 R
    Die von einem privaten Arbeitgeber auf vertraglicher Grundlage gezahlte Leistung unterfällt auch nicht wie eine aus öffentlichen Mitteln gezahlte Überbrückungsbeihilfe dem Privilegierungstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 6 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3).
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